Auch aus Art. 15 StBG, wonach der durch öffentlich-rechtlichen Vertrag festgesetzte Staatsbeitrag von der zuständigen Behörde überschritten werden darf, wenn die Mehrkosten auf nicht beeinflussbaren Ursachen beruhen, kann kein Anspruch auf eine separate Abgeltung der VEB- Arbeitgeberanteile abgeleitet werden: Art. 15 StBG räumt der Behörde beim Vorliegen nicht beeinflussbarer Mehrkosten lediglich die Möglichkeit ein, den vertraglich festgesetzten Staatsbeitrag zu überschreiten, begründet jedoch keine entsprechende Pflicht und damit auch keinen Rechtsanspruch der Berechtigten auf Erhöhung des Staatsbeitrags.