Aus den Formulierungen („grundsätzlich“, „nach Möglichkeit“, „kann“) wird deutlich, dass der Vorinstanz bei der Festsetzung des auszurichtenden Staatsbeitrags ein gewisser Entscheidungsspielraum bzw. ein Ermessen zukommt. Demnach haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Staatsbeitrags in einer bestimmten Höhe bzw. auf Ausrichtung eines spezifischen Staatsbeitrags zur Deckung der VEB-Arbeitgeberanteile.