27 Abs. 1 SHV gehen über diese Mindestanforderungen hinaus. Art. 75 Abs. 1 SHG sieht vor, dass die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungsempfänger grundsätzlich leistungsorientiert sowie nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festzusetzen sind. Art. 27 Abs. 2 SHV sieht vor, dass bei Fehlen von Normkosten die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden können. Aus den Formulierungen („grundsätzlich“, „nach Möglichkeit“, „kann“) wird deutlich, dass der Vorinstanz bei der Festsetzung des auszurichtenden Staatsbeitrags ein gewisser Entscheidungsspielraum bzw. ein Ermessen zukommt.