Betreffend die Höhe der Staatsbeiträge statuiert Art. 9 Abs. 3 EV IFEG als Mindestanforderung, dass die Betriebsbeiträge so festzulegen sind, dass sie zusammen mit den invaliden Personen ausgerichteten Ergänzungsleistungen mindestens die vor Inkrafttreten der EV IFEG von der IV gewährten Beiträge und die den invaliden Personen mit Aufenthalt in einer anerkannten Institution zur Finanzierung des Heimaufenthalts gewährten Ergänzungsleistungen, Zuschüsse gemäss ZuD oder wirtschaftliche Hilfe gemäss SHG umfassen. Art. 75 Abs. 1 SHG und Art. 27 Abs. 1 SHV gehen über diese Mindestanforderungen hinaus.