Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Personalaufwand der Beschwerdeführenden grundsätzlich abzugelten ist. Umstritten und weder im SHG noch dem SHV, dem StBG, dem IFEG oder der EV IFEG festgelegt, sind dagegen die konkrete Höhe sowie der Umfang (Deckungsgrad) der Abgeltung. Dementsprechend fehlen auch Vorschriften, wonach Lohnnebenkosten wie VEB-Arbeitgeberanteile gesondert abzugelten wären oder wonach staatlich subventionierte Institutionen im Sozialbereich verpflichtet wären, ihren Angestellten dieselben Lohnerhöhungen, wie sie die Kantonsangestellten und Lehrkräfte erhalten, zu gewähren.