SHG i.V.m. Art. 8 IFEG). Dieser Anspruch besteht jedoch nur soweit, als die Beschwerdeführenden die übertragenen Aufgaben ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllen könnten (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. a StBG). Betriebs- und Baukosten werden vom Kanton damit nur insoweit übernommen, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können (Art. 28 Abs. 1 SHV). So haben etwa Eigenmittel der Leistungserbringer gegenüber den Kantonsbeiträgen Vorrang (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHV). Vorliegend wurde weder dargetan noch ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass die Beschwerdeführenden ihre Aufgaben ohne die Abgeltung der VEB-Arbeitgeberanteile nicht erfüllen könnten. 32 BGE 110 Ib 397 E. 1