2.3.2 Der Kanton hat den Beschwerdeführenden mit Leistungsverträgen Aufgaben der institutionellen Sozialhilfe übertragen. Um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung dieser übertragenen Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen, entrichtet der Kanton den Beschwerdeführenden Abgeltungen (Art. 3 Abs. 3 StBG). Die Beschwerdeführenden haben damit einen grundsätzlichen Anspruch auf Abgeltung der ihnen vom Kanton übertragenen öf- fentlich-rechtlichen Aufgaben (vgl. Art. 76 Abs. 1 SHG i.V.m.