15 Kapitel Rz. 165 und 168 31 Lienhard/Engel/Schmutz, a.a.O., 15. Kapitel Rz. 171 Seite 18 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern ser Beurteilungsspielraum und kann sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventionssatz festsetzen, so nimmt dies einer Subvention nicht ihren Anspruchscharakter.32 Der anspruchsbegründende Charakter einer Subvention wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es an einer Festlegung der Höhe der Beiträge oder jedenfalls ihrer Mindesthöhe fehlt.33