Die GEF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die für die Beitragsfestsetzung anrechenbaren Kosten auf ein einheitliches Mass zu beschränken und Kostenobergrenzen festzusetzen (Art. 27 Abs. 3 SHV). Schliesslich werden Betriebs- und Baukosten vom Kanton nur soweit übernommen, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können (Art. 28 Abs. 1 SHV). Eigenmittel der Leistungserbringer haben Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHV). 2.3 Anspruch oder Ermessen?