Die Bemessung der Beiträge im Einzelnen wird (nebst Art. 9 Abs. 3 EV IFEG) in Art. 75 SHG sowie Art. 27 SHV geregelt. Danach sind die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungsempfänger grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festzusetzen (Art. 75 Abs. 1 SHG, Art. 27 Abs. 1 SHV). Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden (Art. 27 Abs. 2 SHV). Die GEF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die für die Beitragsfestsetzung anrechenbaren Kosten auf ein einheitliches Mass zu beschränken und Kostenobergrenzen festzusetzen (Art.