Beim Abschluss von Leistungsverträgen ist auf die Gleichbehandlung der Leistungserbringer und auf die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu achten (Art. 62 Abs. 2 SHG). Die Leistungsverträge regeln namentlich die vom Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen (Art, Menge und Qualität) und die von ihm zu liefernden Berichte und Daten sowie die vom Leistungsbesteller zu leistende Abgeltung (Art. 63 Abs. 1 SHG). Einzelheiten der Leistungsabgeltung sind in den Art. 74 ff. SHG und Art. 25 ff. SHV geregelt. Gemäss Art. 74 Abs. 1 SHG erfolgt die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringer durch