2.2.4 SHG und SHV: Die erforderlichen Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe werden von der GEF im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates bereitgestellt (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 und Art. 2 SHG). Zu diesem Zweck schliesst die zuständige Stelle der GEF u.a. Leistungsverträge mit Leistungserbringern ab (Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a SHG).