zur Finanzierung des Heimaufenthalts gewährten Ergänzungsleistungen, Zuschüsse gemäss ZuD29 oder wirtschaftliche Hilfe gemäss SHG umfassen (Art. 9 Abs. 3 EV IFEG). Seit dem Ausserkrafttreten der EV IFEG am 31. Dezember 2012 erfolgt die Leistungsabgeltung an Institutionen für Menschen mit einer Behinderung im Rahmen der institutionellen Sozialhilfe (vgl. Art. 67 i.V.m. Art. 74 ff. SHG).