Für die Beurteilung der vorliegend zu würdigenden Sachverhalte aus den Jahren 2008 bis 2013 sind demnach die in den Jahren 2008 bis 2013 geltenden Rechtsgrundlagen – und somit auch die EV IFEG – heranzuziehen. Die GEF gewährt anerkannten Institutionen Betriebsbeiträge, soweit deren Kosten nicht durch Beiträge der aufgenommenen Personen, durch Dritte oder durch angemessene Anrechnung von Eigenmitteln gedeckt werden (Art. 9 Abs. 1 EV IFEG).