13 Abs. 2 StBG). Sind die Anstellungsbedingungen insgesamt besser als diejenigen für vergleichbare Tätigkeiten bei der Staatsverwaltung, so werden der Staatsbeitragsbemessung höchstens die Anstellungsbedingungen des entsprechenden kantonalen Rechts zugrunde gelegt (Art. 13 Abs. 3 StBG). Der durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag festgesetzte Staatsbeitrag darf von der zuständigen Behörde nur überschritten werden, wenn die Mehrkosten auf bewilligte Projektänderungen, ausgewiesene Teuerung oder andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind. Massgebend sind die Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzgebung (Art. 15 StBG).