Organisationen, deren Leistungen durch Staatsbeiträge unterstützt werden, haben eine angemessene Kostendeckung aufzuweisen. Die ganze oder teilweise Übernahme von Betriebsdefiziten erfolgt in der Regel aufgrund von Normkosten, die vom Regierungsrat festgelegt werden. Bei der Bemessung des Kostendeckungsgrades ist auf die besonderen Verhältnisse der unterstützten Organisation Rücksicht zu nehmen (Art. 13 Abs. 1 StBG). Wer Staatsbeiträge empfängt, berücksichtigt bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen für das Personal die örtlichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt (Art. 13 Abs. 2 StBG).