Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass a) für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht, b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht, c) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und in der Lage ist, die Bedingungen und Auflagen zu erfüllen (Art. 7 Abs. 1 StBG). Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn zusätzlich a) die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann und 26 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Perso-