Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden Staatsbeiträgen sind in der Form des Gesetzes festzulegen. Wiederkehrende Staatsbeiträge bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 StBG). In Bestimmungen über Staatsbeiträge sind in der Regel keine Rechtsansprüche auf Finanzhilfen zu verankern. Ausnahmen sind zu begründen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a StBG). Beim Erlass von Staatsbeitragsrecht ist durch massvolle Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen die Selbständigkeit der Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 StBG). Finanzhilfen sind wenn möglich als Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen auszugestalten (Art. 6 Abs. 3 StBG).