Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, die sich auf die Anwendung, Auslegung oder Erfüllung von leistungsvertraglichen Bestimmungen beziehen, können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Darunter fällt namentlich die von den Beschwerdeführenden gerügte Unzulässigkeit einer nachträglichen und einseitigen Ergänzung Seite 14 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern der Leistungsverträge durch die Vorinstanz (Beschwerde Ziff. 4.4). Hierbei handelt es sich um eine leistungsvertragliche Streitigkeit, welche im Klageverfahren zu beurteilen wäre.