Die von den Institutionen zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung seien jährlich in den Leistungsverträgen festgehalten. Die Vorinstanz anerkenne die Aufwendungen der Institutionen für die Verdiensterhöhungsbeiträge regelmässig insoweit, als dadurch das vereinbarte Gesamtbudget der Institution für das betreffende Jahr nicht überschritten werde. In RRB 0124/2011 habe der Regierungsrat entschieden, dass den subventionierten Institutionen nicht zusätzlich die Aufwendungen für die Verdiensterhöhungsbeiträge abzugelten seien. Dieser Beschluss betreffe zwar konkret nur das Jahr 2011, bringe aber in grundsätzlicher Art den Willen des Regierungsrates zum Ausdruck.