2.1.3 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 23. März 2016 bringt die Vorinstanz vor, es bestehe kein Anspruch auf zusätzliche Abgeltung von Verdiensterhöhungsbeiträgen, weswegen im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nach Ermessen zu entscheiden sei. Der Kanton sei nicht verpflichtet, den Beschwerdeführenden im Sinne einer allgemeinen Defizitdeckung alle begründbaren Aufwendungen abzugelten. Die von den Institutionen zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung seien jährlich in den Leistungsverträgen festgehalten.