Schliesslich sei auf öffentlich-rechtlichen Forderungen auch ohne entsprechende explizite gesetzliche Grundlage ein Verzugszins von 5 % zu leisten. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Forderungen bereits im Februar 2011 gegenüber dem Kanton geltend gemacht. Auf diesen Forderungen sei deshalb spätestens ab Februar 2011 ein Verzugszins zu gewähren.