Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden jeweils im Dezember im Anschluss an die „Lohnmassnahmenbeschlüsse" des Regierungsrats, Festlegungen bezüglich der Lohnmassnahmen für das Folgejahr mitgeteilt und diese „als Ergänzung" der bereits abgeschlossenen Leistungsverträge bezeichnet habe: Ein Leistungsvertrag könne als zweiseitiges und auf einem Konsens der Beteiligten basierendes Rechtsgeschäft nach seinem Abschluss nicht einseitig durch eine Partei „ergänzt" werden; insbesondere dann nicht, wenn eine einseitige „Ergänzung" zum Nachteil der anderen Vertragspartei erfolge.