Da die jeweiligen Beträge für Lohnerhöhungen „ohne Kosten für Verdiensterhöhungsbeiträge" zu verstehen seien, hätten für die Finanzierung der VEB-Arbeitgeberanteile zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz die Vorgaben des Regierungsrates lediglich als „Brutto"-Werte an die Institutionen weitergegeben, weswegen mit den vom Kanton für Lohnmassnahmen gewährten Mittel auch die VEB-Arbeitgeberanteile hätten finanziert werden müssen und die Beschwerdeführenden ihrem Personal im Vergleich zum Kantonspersonal und den Lehrkräften nur ungünstigere Lohnentwicklungen hätten ermöglichen können.