Die Vorinstanz sei verpflichtet, die klaren Beschlüsse des Regierungsrats umzusetzen und nicht in Ausnutzung vermeintlicher Ermessenspielräume davon abzuweichen. Da die jeweiligen Beträge für Lohnerhöhungen „ohne Kosten für Verdiensterhöhungsbeiträge" zu verstehen seien, hätten für die Finanzierung der VEB-Arbeitgeberanteile zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen.