2.1.2 Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2015 machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten Anspruch darauf, vom Kanton Bern rückwirkend die Mittel zu erhalten, welche erforderlich seien, um ihrem Personal den gleichen Lohnaufstieg wie dem Kantonspersonal und den Lehrkräften zu ermöglichen. Mit Lohnerhöhungen seien Folgekosten für „Lohnnebenkosten" wie die an die Pensionskasse auszurichtenden VEB-Arbeitgeberanteile verbunden. Die Leistung von VEB-Arbeitgeberanteilen sei zwingend. Es handle sich um Mehrkosten aufgrund nicht beeinflussbarer Ursachen im Sinne von Art. 15 StBG, welche eine Überschreitung des festgesetzten Staatsbeitrags erlauben würden.