Gemäss diesen bisherigen, im SHG verankerten Mechanismen regle die GEF die Leistungen an die Institutionen der institutionellen Sozialhilfe mit Leistungsverträgen. Das zulässige Lohnsummenwachstum für das kommende Jahr werde im Budget der Leistungsverträge festgelegt und werde seit längerer Zeit wie folgt berechnet: der bisherige Personalaufwand im Budget des Vorjahres werde maximal um die für das Kantonspersonal vorgesehene Lohnsummenwachstumsquote erhöht. Darin seien alle das Personalaufwandkonto der Institution im Folgejahr belastenden Kosten, d.h. alle Kosten für Lohnerhöhungen inklusive Lohnnebenkosten, enthalten.