Der Regierungsrat habe nicht festgehalten, dass den Angestellten der subventionierten Institutionen die gleichen Lohnerhöhungen zuzubilligen seien wie den Kantonsangestellten. Vielmehr lege der Regierungsrat lediglich die Lohnerhöhungen für die Kantonsangestellten und Lehrkräfte fest und schreibe vor, dass die GEF die Lohnmassnahmenbeschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss den bisherigen geltenden Finanzierungs- und Steuerungsmechanismen umzusetzen habe. Gemäss diesen bisherigen, im SHG verankerten Mechanismen regle die GEF die Leistungen an die Institutionen der institutionellen Sozialhilfe mit Leistungsverträgen.