Auch aus den Lohnmassnahmenbeschlüssen 2011 und 2012 des Regierungsrates könnten die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf zusätzliche Abgeltung von Verdiensterhöhungsbeiträgen oder zusätzlichen Personalaufwandkosten ableiten. Der Regierungsrat habe nicht festgehalten, dass den Angestellten der subventionierten Institutionen die gleichen Lohnerhöhungen zuzubilligen seien wie den Kantonsangestellten.