Aus den rechtlichen Grundlagen könne kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung eines Betriebsbeitrags in einer bestimmten Höhe. bzw. auf die zusätzliche Ausrichtung von Verdiensterhöhungsbeiträgen abgeleitet werden. Vielmehr stehe der Entscheid über die Höhe der zuzusprechenden Staatsbeiträge im Ermessen der Behörden.