2.1.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Einige Schlussabrechnungen der Periode 2008 bis 2013 würden gegenüber dem Budget bzw. der Leistungsvereinbarung einen erhöhten Personalaufwand aufweisen. Diese erhöhten Schlussabrechnungen seien insoweit gekürzt worden, als sie die vereinbarten Nettobetriebskosten überschritten hätten. Soweit die vereinbarten Nettobetriebskosten nicht überschritten worden seien und unter der Voraussetzung, dass die geltend gemachten Verdiensterhöhungsbeiträge (VEB) tatsächlich an die Pensionskassen geleistet worden seien, sei der Aufwand anerkannt und nicht gekürzt worden.