25 VRPG), müssen sie möglichst frühzeitig in das Verfahren eingebracht werden. Hat es die betroffene Partei versäumt, die Noven früher einzubringen, obwohl ihr das bei zumutbarer Sorgfalt bzw. bei Beachtung ihrer Mitwirkungspflichten möglich gewesen wäre, so kann dies Auswirkungen auf die Kostenliquidation haben.25 Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführenden auf neue Beweismittel, welche ihnen erst seit März 2016 bzw. seit 19./20. Oktober 2015 bekannt gewesen seien. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden diese Noven erst Mitte Juli 2016 ins Verfahren eingebracht haben. 1.7 Ergebnis