Rechtsbegehren verändert, geltend gemacht wird.24 Vorliegend ist der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch, weswegen insoweit die nachträgliche Abänderung der Rechtsbegehren Ziffern 2.1 und 2.5 grundsätzlich zulässig ist. Jedoch ist dazu folgendes zu bemerken: Auch wenn neue Vorbringen (Nova oder Noven) grundsätzlich bis zum Ergehen des Beschwerdeentscheids ins Verfahren eingebracht werden können (vgl. Art. 25 VRPG), müssen sie möglichst frühzeitig in das Verfahren eingebracht werden.