1.6.2 Eine Änderung des Rechtsbegehrens oder des Klagegrunds ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder b) die Gegenpartei zustimmt (Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn gestützt auf den gleichen Lebenssachverhalt ein weiterer oder anderer Anspruch, der das Seite 10 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern