1.6.1 Am 13. Juli 2016 verlangt die Beschwerdeführerin 1 in Abänderung von Rechtsbegehren Ziffer 2.1 neu CHF 358‘969.55 (statt CHF 333‘835). Zur Begründung führt sie auf, seit Einreichung der Beschwerde am 15. Oktober 2015 hätten sich neue Informationen ergeben, so habe die Vorinstanz die Betriebsbeitragsabrechnungen für die Jahre 2012 bis 2014 erst im März 2016 erstellt. Die erhöhte Forderung der Beschwerdeführerin 1 beruhe im Wesentlichen auf der Betriebsbeitragsabrechnung für das Jahr 2013.