Überdies fehlt es auch an einem besonderen Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Feststellung eines Anspruchs auf zusätzliche Staatsbeiträge für das Jahr 2014. Die Beschwerdeführenden können vielmehr die ordentliche Behandlung ihrer Gesuche für das Jahr 2014 und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung abwarten. Im Fall eines negativen Entscheids kann die entsprechende Verfügung mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren angefochten werden. Auf Rechtsbegehren Ziffer 3 ist demnach nicht einzutreten. 1.6 Nachträgliche Änderung zweier Rechtsbegehren (Erhöhung der Forderung)