23 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 28, Rz. 64 Seite 9 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern hinaus. Somit fehlt es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und damit an einer Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren.