15 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) 16 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) Seite 8 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Jahr 2014 liege ausserhalb des verfügungsweise festgelegten Streitgegenstands. Diesbezüglich könnten noch keine konkret bezifferten Forderungen gestellt werden, weil die entsprechenden Abrechnungen zum Teil noch nicht vorlägen. Deshalb werde ein Feststellungsbegehren gestellt.