Gemäss Art. 13 Abs. 1 VRPG richtet sich die Befugnis oder die Pflicht mehrerer Personen, in einem Verfahren Rechte gemeinsam geltend zu machen oder zu verteidigen, sinngemäss nach den Vorschriften der ZPO16. Art. 71 ZPO sieht vor, dass Rechte und Pflichten, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, von mehreren Personen gemeinsam eingeklagt werden können resp. mehrere Personen gemeinsam beklagt werden können. Vorliegend beruht die zu beurteilende Rechtsfrage auf gleichartigen Tatsachen und Rechtsgründen. Die Beschwerdeführenden können als sogenannte einfache Streitgenossenschaft ohne Weiteres gemeinsam Beschwerde führen.