9 als im Handelsregister eingetragene Stiftungen sind ohne Weiteres nach dem Zivilrecht handlungsfähig (vgl. Art. 830 ff. OR15 und Art. 80 ff. ZGB). Die Beschwerdeführerinnen 3 und 10 sind nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen, bei den Beschwerdeführern 4 und 7 handelt es sich um Vereine (vgl. Art. 60 ff. ZGB). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden ihre Organe nicht ordnungsgemäss bestellt hätten. Demnach sind sie nach dem Zivilrecht handlungs- und damit prozessfähig.