Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2015. Diese Verfügung ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Prozessfähigkeit und Beschwerdelegitimation Im Beschwerdeverfahren ist prozessfähig, wer nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist (Art. 11 Abs. 1 VRPG). Juristische Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind (Art. 54 ZGB14). Die Beschwerdeführerin 2 als im Handelsregister eingetragene Genossenschaft sowie die Beschwerdeführerinnen 1, 5, 6, 8, und