Die Ablehnung solcher Gesuche muss gemäss Art. 9 Abs. 3 StBG und nach der Praxis des bernischen Verwaltungsgerichts in jedem Fall durch Verfügung erfolgen, auch wenn die Beiträge grundsätzlich durch Vertrag gewährt wurden.13 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht über die Deckung der Verdiensterhöhungsbeiträge mittels Verfügung befunden. Die Rechtmässigkeit solcher Verfügungen ist Beschwerdeverfahren zu beurteilen (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). 1.2 Zuständigkeit