Es handelt sich um gestützt auf die Leistungsverträge ausgerichtete Abgeltungen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 StBG und damit um Staatsbeiträge. Soweit die Beschwerdeführenden vom Kanton Bern zusätzliche (d.h. nicht in den Leistungsverträgen festgesetzte) Beiträge zur Deckung der in den Jahren 2008 bis 2013 an die Pensionskassen ausgerichteten VEB-Arbeitgeberanteile verlangen, stellen sie ergänzende Gesuche um einen Staatsbeitrag. Die Ablehnung solcher Gesuche muss gemäss Art. 9 Abs. 3 StBG und nach der Praxis des bernischen Verwaltungsgerichts in jedem Fall durch Verfügung erfolgen, auch wenn die Beiträge grundsätzlich durch Vertrag gewährt wurden.13