Die von den Beschwerdeführenden zur Deckung der VEB-Arbeitgeberanteile verlangten finanziellen Mittel sind ein Entgelt für die Erbringung von Leistungen der institutionellen Sozialhilfe nach SHG bzw. für den Betrieb einer Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen nach EV IFEG12. Es handelt sich um gestützt auf die Leistungsverträge ausgerichtete Abgeltungen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 StBG und damit um Staatsbeiträge.