Sie können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden, wenn das Gesetz ihn zulässt und damit die Aufgabenerfüllung sichergestellt wird (Art. 9 Abs. 2 StBG). Die Ablehnung von Beitragsgesuchen erfolgt in jedem Fall mittels Verfügung (vgl. Art. 9 Abs. 3 StBG).10 Der Verdiensterhöhungsbeitrag ist der von den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern gemeinsam bei jeder Erhöhung des versicherten Ver- 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49 N. 2 6 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)