62 Abs. 1 SHG). Institutionen, die im Auftrag der GEF Leistungen anbieten oder erbringen, haben Anspruch auf eine Leistungsabgeltung in Form eines Beitrages (Art. 74 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 SHG). Die Gewährung kantonaler Beiträge an Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des StBG7 und der StBV8 (Art. 25 Abs. 2 SHV9). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StBG werden Staatsbeiträge in der Regel durch Verfügung, Grossrats- oder Volksbeschluss gewährt. Sie können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden, wenn das Gesetz ihn zulässt und damit die Aufgabenerfüllung sichergestellt wird (Art. 9 Abs. 2 StBG).