Die Beschwerdeführenden sind juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der institutionellen Sozialhilfe gemäss Art. 58 Abs. 1 SHG6 wahrnehmen. Die institutionellen Leistungsangebote umfassen ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen in den verschiedenen Wirkungsbereichen (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 SHG). Die GEF stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates die erforderlichen Leistungsangebote bereit (Art. 60 Abs. 1 SHG). Zu diesem Zweck schliesst die zuständige Stelle der GEF mit Leistungserbringern Leistungsverträge ab (Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 62 Abs. 1 SHG).