7. Mit inzwischen in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 15. Dezember 2015 wies der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kantons Bern das in der Beschwerde unter Ziffer 5 gestellte Ablehnungsbegehren ab. 8. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. März 2016 was folgt: 1. Die Rechtsbegehren 1, 2 und 4 der Beschwerde vom 15. Oktober 2015 seien abzuweisen. 2. Auf das Rechtsbegehren 3 der Beschwerde vom 15. Oktober 2015 sei nicht einzutreten.