5. Es seien durch die Beschwerdeinstanz im Sinne der Ausstands- und Befangenheitsregelung von Art. 9 Abs. 1 lit. b VRPG3 umgehend sämtliche Personen bekannt zu geben, welche seitens des Rechtsamts der Gesundheits- und Fürsorgedirektion seit Februar 2011 mit der vorliegenden Angelegenheit in irgend einer Weise befasst waren. Diese Personen werden hiermit ausdrücklich als vorbefasst abgelehnt und die Beschwerdeinstanz wird aufgefordert, darzulegen, wie sie hinreichend sicher zu stellen gedenkt, dass diese Personen bei der Vorbereitung des Entscheids im vorliegenden Beschwerdeverfahren in keiner Weise mitwirken. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolge