*) Entspricht dem vom Beschwerdegegner verfügungsweise anerkannten Forderungsbetrag (gemäss Verfügung vom 10. September 2015, 8. 6, Ziffer A. 13) **) Betrag gemäss beiliegender Zusammenstellung der Forderung (vgl. dazu auch Ziffer III./1.4 dieser Beschwerde) ***) Der konkrete Forderungsbetrag wird von der beschwerdeführenden Institution überprüft und sobald wie möglich mitgeteilt. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auch für das Jahr 2014 in analoger Weise Anspruch auf zusätzliche Staatsbeiträge haben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die nötigen Schritte für deren Berechnung und Auszahlung einzuleiten.